Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2,
BGBl. Nr. 623/1994
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Die im Abs. 2 erster Satz genannten Tarife sind in den §§ 43 ff.
geregelt.
3. Zu Abs. 2 vierter Satz siehe auch § 49 Abs. 2.
4. Als Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen im Sinne
des Abs. 2 letzter Satz kommen etwa die aufgrund des § 31
Ingenieurkammergesetz,
BGBl. Nr. 71/1969, erlassen
Gebührenordnungen oder die Honorarordnungen der Krankenkassen in
Betracht.
5. Zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung
siehe § 35 Abs. 2.