Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 34, (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

  1. Absatz 2In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit im Absatz 3 und im Paragraph 49, Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Absatz eins,) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Gutachten eine besonders ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt oder
    2. Ziffer 2
      das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Sachverständige durch die besondere Raschheit, mit der das Gutachten zu erstatten war, oder den besonders großen Umfang der dafür zu erbringenden Arbeitsleistung in seiner sonstigen Erwerbstätigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
  2. Absatz 3Genügen in den Fällen des Absatz 2, erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebühr für die Mühewaltung dieses Sachverständigen vorsehen und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der im Absatz 4, genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 223 S.
  3. Absatz 4Bezieht der Sachverständige für die gleichen oder ähnlichen außergerichtlichen Tätigkeiten sein Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Absatz eins, im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen können etwas anderes nachweisen.
  4. Absatz 5Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Die im Abs. 2 erster Satz genannten Tarife sind in den §§ 43 ff.
geregelt.
3. Zu Abs. 2 vierter Satz siehe auch § 49 Abs. 2.
4. Als Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen im Sinne
des Abs. 2 letzter Satz kommen etwa die aufgrund des § 31
Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969, erlassen
Gebührenordnungen oder die Honorarordnungen der Krankenkassen in
Betracht.
5. Zur Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung
siehe § 35 Abs. 2.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039727

Alte Dokumentnummer

N2199750092L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P34/NOR12039727

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