Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 32

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung eins, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. Ziffer eins
      als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. Ziffer 2
      als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. Litera a
        dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. Litera b
        er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
  3. Absatz 3,Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 32,90 Euro)

Anmerkung

1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.
2. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40238967

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P32/NOR40238967

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