Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 19,40 Euro Anmerkung eins, ) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
(3)Absatz 3,Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 32,90 Euro)Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 32,90 Euro)
Anmerkung
1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.1. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Absatz eins, gebührt beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem Lokalaugenschein.
2. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).2. Siehe auch Paragraph 33, (Erhöhung; Aufteilung).
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.3. EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.