Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt
beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem
Lokalaugenschein.
3. Zu Abs. 2 Z 1 siehe die § 34 ff.
4. Zu Abs. 2 Z 2 siehe § 27 Abs. 3 iVm § 11 und § 29 iVm § 15.
5. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).