Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 267 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, von 179 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
    1. Ziffer eins
      als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
    2. Ziffer 2
      als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
      1. Litera a
        dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
      2. Litera b
        er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt
beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem
Lokalaugenschein.
3. Zu Abs. 2 Z 1 siehe die § 34 ff.
4. Zu Abs. 2 Z 2 siehe § 27 Abs. 3 iVm § 11 und § 29 iVm § 15.
5. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039725

Alte Dokumentnummer

N2199750090L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P32/NOR12039725

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