Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2,
BGBl. Nr. 623/1994
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 1 gebührt
beispielsweise für Wege zum Gericht oder zu einem
Lokalaugenschein.
3. Zu Abs. 2 Z 1 siehe die § 34 ff.
4. Zu Abs. 2 Z 2 siehe § 27 Abs. 3 iVm § 11 und § 29 iVm § 15.
5. Siehe auch § 33 (Erhöhung; Aufteilung).