Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,
Text
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 267 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, von 179 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 267 S, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, von 179 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.