Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 204 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, von 136 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32, (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 204 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen, dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, von 136 S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.