Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Paragraph 21, Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben;

eine schriftliche Ausfertigung, binnen acht Tagen, hat nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt;

über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen acht Tagen nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

Anmerkung

Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses
ganz oder teilweise abgewiesen wird, sind immer in schriftlicher
Ausfertigung zuzustellen (§ 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz).

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030107

Alte Dokumentnummer

N2197511459R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P21/NOR12030107

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