Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 21

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
  2. Absatz 2,Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen den Parteien;
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
    3. Ziffer 3
      den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Anmerkung

1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen wird, sind immer in
schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 22 Abs. 2).
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P21/NOR40095133

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