Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007
ergangen sind (vgl. Art. XVII § 19,
BGBl. I Nr. 111/2007).
Text
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2)Absatz 2,Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
in Zivilsachen den Parteien;
in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Anmerkung
1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen wird, sind immer in
schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 22 Abs. 2).
2. EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR40095133