Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Paragraph 21, (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

  1. Absatz 2,Übersteigt die bestimmte Gebühr 1 000 S, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen
    1. Ziffer eins
      in Zivilsachen
      1. Litera a
        den Parteien und
      2. Litera b
        dem Revisor, sofern diese Gebühr nicht ganz aus einem bereits erlegten Vorschuß gezahlt werden kann,
    2. Ziffer 2
      in Strafsachen
      1. Litera a
        dem Revisor,
      2. Litera b
        wenn die Gebühr eines aus dem Ausland geladenen Zeugen bestimmt wurde, überdies dem Privatankläger oder dem gemäß Paragraph 48, StPO einschreitenden Privatbeteiligten und dem Beschuldigten (Verdächtigen, Angeklagten, Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Vertreter bzw. Verteidiger.

Anmerkung

1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung eines
Vorschusses ganz oder teilweise abgewiesen wird, sind immer in
schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§ 22 Abs. 2 zweiter
Halbsatz).
2. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12035040

Alte Dokumentnummer

N2198911976H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P21/NOR12035040

Navigation im Suchergebnis