Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,
Paragraph 21
01.05.1975
31.07.1989
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
Paragraph 21, Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben;
eine schriftliche Ausfertigung, binnen acht Tagen, hat nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt;
über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen acht Tagen nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.