Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 218

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Paragraph 218,
  1. Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
    1. Ziffer eins
      an ihr oder
    2. Ziffer 2
      vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
    belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
  3. Absatz 3Im Falle des Absatz eins, ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004; Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Öffentlichkeit, sexuelle Handlung, Entrüstung, abstoßend

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P218/NOR40093007

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