Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 218
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218.Paragraph 218,
(1)Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.Im Falle des Absatz eins, ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.
Schlagworte
Öffentlichkeit, sexuelle Handlung, Entrüstung, abstoßend
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093007