Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 218, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 218

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Paragraph 218,
  1. Absatz einsWer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
    1. Ziffer eins
      an ihr oder
    2. Ziffer 2
      vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
    belästigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
  3. Absatz eins bEbenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.
  4. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
  5. Absatz 2 aWer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  6. Absatz 2 bWer eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  7. Absatz 3Der Täter ist nach Absatz eins,, 1a oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Absatz eins,, 1a oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 45/2025

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40270781

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P218/NOR40270781