Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 218

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Öffentliche unzüchtige Handlungen

Paragraph 218, Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schlagworte

Öffentlichkeit, sexuelle Handlung, Entrüstung, abstoßend

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029767

Alte Dokumentnummer

N2197415219T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P218/NOR12029767

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