Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 218

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Paragraph 218, (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

  1. Ziffer eins
    an ihr oder
  2. Ziffer 2
    vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
  2. Absatz 3,Im Falle des Absatz eins, ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Öffentlichkeit, sexuelle Handlung, Entrüstung, abstoßend

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P218/NOR40050398

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