Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbleiben der Abschöpfung

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
  2. Absatz 2,Von der Abschöpfung ist abzusehen,
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,)
    2. Ziffer 2
      soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004

Schlagworte

Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft,
Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip,
Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr,
Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge,
Schadenersatz, Wiedergutmachung

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20a/NOR40059217

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