Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbleiben der Abschöpfung
§ 20a. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.Paragraph 20 a, (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2)Absatz 2,Von der Abschöpfung ist abzusehen,
wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,wenn im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, das Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,
soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
Anmerkung
ÜR: Art. XII,
BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft,
Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip,
Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr,
Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge,
Schadenersatz, Wiedergutmachung
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40023095