Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbleiben der Abschöpfung

Paragraph 20 a, (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.

  1. Absatz 2,Von der Abschöpfung ist abzusehen,
    1. Ziffer eins
      wenn im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, das Ausmaß der Bereicherung 300 000 S nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,
    2. Ziffer 2
      soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft, Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr, Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Schadenersatz, Wiedergutmachung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039029

Alte Dokumentnummer

N2199660185J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20a/NOR12039029

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