(3)Absatz 3,Ist ein Unternehmen durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten in einem 1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß unrechtmäßig bereichert worden und hat der Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen, daß der Eigentümer einen der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war. Abs. 2 gilt dem Sinne nach.Ist ein Unternehmen durch eine strafbare Handlung eines leitenden Angestellten in einem 1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß unrechtmäßig bereichert worden und hat der Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen, daß der Eigentümer einen der Bereicherung entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat. Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf, zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut war. Absatz 2, gilt dem Sinne nach.