Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen

Paragraph 196, (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
  2. Absatz 3,Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Siehe auch §§ 28, 30 JWG, BGBl. Nr. 161/1989.

Schlagworte

Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029745

Alte Dokumentnummer

N2197415197T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P196/NOR12029745

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