Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen

Paragraph 196,
  1. Absatz eins,Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P196/NOR40093006

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