Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz eins,Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3,§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 93/2007
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093006