Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 196

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

Paragraph 196,
  1. Absatz eins,Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.

Schlagworte

Vormundschaftsgericht, Fürsorgeerziehung, Jugendamt, Entführung, Anstiftung

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40194047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P196/NOR40194047

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