Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 196
01.01.1975
31.12.2007
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
Paragraph 196, (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.