Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.10.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(2)Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112275
Alte Dokumentnummer
N6199658653J