Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
  2. Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2009

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112275

Alte Dokumentnummer

N6199658653J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P21/NOR12112275

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