Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Paragraph 21, (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'', der volle Wortlaut der Satzung in den amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen. In der Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung in den amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung hinzuweisen. Die Kosten der Kundmachung der Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und der Veröffentlichung ihres Inhaltes trägt der Bund. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

  1. Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096989

Alte Dokumentnummer

N6197422901L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P21/NOR12096989

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