Absatz eins,Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
Arbeitsverfassungsgesetz
BGBl.Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 601/1996
Paragraph 21
01.10.1996
31.07.2009