Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Paragraph 21, (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und der volle Wortlaut der Satzung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

  1. Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12109778

Alte Dokumentnummer

N6199443105J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P21/NOR12109778

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