Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996

Text

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Paragraph 21, (1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und der volle Wortlaut der Satzung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

  1. Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.