(3)Absatz 3,Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.