Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.