(2)Absatz 2,Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des § 2a Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.