Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3,, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Tragung der gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die auszahlende Stelle, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12111617

Alte Dokumentnummer

N6199655114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P18/NOR12111617

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