Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Text

römisch sechs. STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

Paragraph 93, (1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

  1. Ziffer eins
    Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ziffer 2
    Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen. Die Zinsen aus solchen Teilschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer jedoch nicht, wenn der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.
  1. Absatz 2,Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genußrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Bestehen die Kapitalerträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 3,Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.