Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
Paragraph 57
31.12.1981
20.12.1985
Bezugszeitraum: Absatz eins bis 4 :
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.
Steuerabsetzbeträge
Paragraph 57, (1) Dem Arbeitnehmer steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag 5 100 S jährlich.
Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Arbeitnehmer, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.
Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 enden, beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 3 900 S jährlich.