Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33h

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entrichtung der Zuschläge

Paragraph 33 h,
  1. Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 4 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2,
  2. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40068674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33h/NOR40068674

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