(1)Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, 23b Absatz 2, und 3, 25 Absatz eins, und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.