Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33h

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entrichtung der Zuschläge

Paragraph 33 h,
  1. Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, 23b Absatz 2, und 3, 25 Absatz eins, und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt.
  2. Absatz eins a,Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß Paragraph 33 e und Paragraph 33 f, während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.
  3. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 2 a,Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.
  5. Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40144381

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33h/NOR40144381

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