Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 h

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Entrichtung der Zuschläge

Paragraph 33 h,

  1. Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten Paragraph 21 a,, Paragraph 22, Absatz 4 bis 5 sowie Paragraph 25, Absatz eins und 2,
  2. Absatz 2,Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3,Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.