(1)Absatz eins,Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die §§ 21a, 22 Abs. 4 bis 5, 23, 23a, § 23b Abs. 2 bis 4, 25 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des § 21a Abs. 4 die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt. Des Weiteren gelten die §§ 23c und 23d.Für die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a, 22, Absatz 4, bis 5, 23, 23a, Paragraph 23 b, Absatz 2, bis 4, 25 Absatz eins, und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt. Des Weiteren gelten die Paragraphen 23 c, und 23d.