Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Außerkrafttretensdatum
31.03.2021
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Abfindung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat;er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat; er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.er Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, zuerkannt erhalten hat.
(1a)Absatz eins aDie Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.Die Abfindung gemäß Absatz eins, Litera a, kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Schlagworte
Urlaubskasse
Im RIS seit
31.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40194414