Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Abfindung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
(1a)Absatz eins aDie Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.Die Abfindung gemäß Absatz eins, Litera a, kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Schlagworte
Urlaubskasse
Im RIS seit
05.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40153930