Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Abfindung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn
er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
(2)Absatz 2Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040265