Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abfindung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
    1. Litera a
      er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
    2. Litera b
      er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat;
    3. Litera c
      er Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, zuerkannt erhalten hat.
  2. Absatz eins aDie Abfindung gemäß Absatz eins, Litera a, kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
  3. Absatz 2Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40194414