Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
- Litera aer seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
- Litera ber eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat;
- Litera cer Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, zuerkannt erhalten hat.