Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Abfindung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn
    1. Litera a
      er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
    2. Litera b
      er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
  2. Absatz 2,Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.