Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.04.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
    2. Litera b
      den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist;
    3. Litera c
      den Namen des verordneten Arzneimittels;
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
    5. Litera e
      die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
    6. Litera f
      bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
    7. Litera g
      das Ausstellungsdatum und
    8. Litera h
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
    9. Litera i
      eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28. August 2014 Seite 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Fehlen die im Absatz eins, Litera d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
  3. Absatz 3,Fehlt die im Absatz eins, Litera f, angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Elektronische Signaturen im Sinne des Absatz eins, Litera i, haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40213805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P3/NOR40213805

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