Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.08.2013

Außerkrafttretensdatum

24.04.2019

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
    2. Litera b
      den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Arzneimittel bestimmt ist;
    3. Litera c
      den Namen des verordneten Arzneimittels;
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
    5. Litera e
      die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
    6. Litera f
      bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
    7. Litera g
      das Ausstellungsdatum und
    8. Litera h
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.
  2. Absatz 2,Fehlen die im Absatz eins, Litera d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
  3. Absatz 3,Fehlt die im Absatz eins, Litera f, angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008.

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40153252

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P3/NOR40153252

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