Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
    2. Litera b
      den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
    3. Litera c
      die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
    5. Litera e
      die Gebrauchsanweisung - bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
    6. Litera f
      bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
    7. Litera g
      das Ausstellungsdatum und
    8. Litera h
      die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.
  2. Absatz 2,Fehlen die im Absatz eins, Litera d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
  3. Absatz 3,Fehlt die im Absatz eins, Litera f, angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40034568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P3/NOR40034568

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