Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
    2. Litera b
      den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist;
    3. Litera c
      die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
    5. Litera e
      die Gebrauchsanweisung - bei pharmazeutischen Spezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
    6. Litera f
      bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
    7. Litera g
      das Ausstellungsdatum und
    8. Litera h
      die eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden.
  2. Absatz 2,Fehlen die im Absatz eins, Litera d, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
  3. Absatz 3,Fehlt die im Absatz eins, Litera f, angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR12131598

Alte Dokumentnummer

N8197229570L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P3/NOR12131598

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