Bundesrecht konsolidiert

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Verbrechensopfergesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

Paragraph 4 a,

Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P4a/NOR40149731

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