Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
VOG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen
§ 4a.Paragraph 4 a,
Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.
Im RIS seit
24.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR40149731