Verbrechensopfergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,
BG
Paragraph 4 a
01.05.2013
30.06.2015
VOG
67 Versorgungsrecht
Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.
03.10.2023
10008273
NOR40149731