Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbrechensopfergesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

Paragraph 4 a,

Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40170137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/288/P4a/NOR40170137

Navigation im Suchergebnis